10/17/2007

Kürzlich veröffentlichte die Schweizer Börse ihren revidierten Kommentar zur Corporate Governance-Richtlinie (RLCG). Zusammen mit den neuen Bestimmungen im Obligationenrecht bezüglich der Publikation der ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µen sollte dieser Kommentar beträchtlich dazu beitragen, die Transparenz der Unternehmen zu verstärken.

Am 26. Juli 2006 kündigte die Schweizer Börse an, die Mehrheit der Bestimmungen im Kapitel 5 der RLCG bezüglich Transparenz der ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µen im Hinblick auf die Einführung des neuen Artikels 663b bis des Obligationenrechts zu streichen. Darauf reagierten die Anleger enttäuscht und der nun veröffentlichte Kommentar soll dem entgegenwirken. Er präsentiert eine detaillierte Beschreibung sämtlicher Informationen, welche die Emittenten im Kapitel Corporate Governance über die Grundsätze und Elemente der ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µen liefern sollen. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Zusammensetzung des Basissalärs im Berichtsjahr (Barentschädigungen, fixe Anzahl Aktien oder Optionen, allfällige Naturalleistungen)
  • Die Zusammensetzung der leistungsabhängigen Komponente 
  • Das Verhältnis von Basissalär und leistungsabhängigem Anteil (in Prozent des Basissalärs im Berichtsjahr)
  • Der Einfluss der einzelnen Ziele und der übrigen Komponenten auf den leistungsabhängigen Anteil 
  • Allfällige Aktien- und Optionspläne (Basiswert, Zuteilungskriterien, allfällige Sperrfristen; zusätzlich bei Optionsplänen: Laufzeiten, Bezugsverhältnis, Ausübungspreis) und ihre nachträglichen Anpassungen
  • Leistungen und Vorteile zu Gunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung des Emittenten, welche diese Mitglieder im Zusammenhang mit ihrem Abgang erhalten (neu nicht nur im Falle eines Kontrollwechsels)

Ethos begrüsst den Schritt der Börse, die Transparenzforderungen betreffend ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µen zu verstärken. In ihrer demnächst erscheinenden Untersuchung über die ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µen der Führungsinstanzen wird Ethos ein ausführliches Beispiel für die Publikation der Entschädigungen entsprechend den Anforderungen der RLCG und der neuen Gesetzesbestimmungen veröffentlichen. Den Unternehmen stehen also künftig alle notwendigen Instrumente zur Verfügung, um die Informationen zuhanden der Anleger zu verbessern.

In Übereinstimmung mit den internationalen Best-Practice-Regeln ermutigt Ethos die Unternehmen, den ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µsbericht der Generalversammlung zur Konsultativabstimmung vorzulegen. Dieses Vorgehen wird auch vom neuen Anhang zum Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance von economiesuisse empfohlen.

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